ARTIKEL 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für Zwecke der Auslegung und Anwendung dieser Richtlinie haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung:
- Einwilligung/Genehmigung: Die vorherige, ausdrückliche, informierte und unzweideutige Zustimmung, die der Betroffene erteilen muss, damit das Unternehmen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornehmen kann, außer in den vom Gesetz ausgenommenen Fällen.
- Datenschutzhinweis: Ein vom Unternehmen erstelltes physisches, elektronisches oder anderweitiges Dokument, das dem Betroffenen vor der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt wird, um ihn über das Bestehen der geltenden Datenverarbeitungsrichtlinien, den Zugang zu diesen und die beabsichtigten Verarbeitungszwecke seiner Daten zu informieren.
- Datenbank: Eine organisierte Sammlung personenbezogener Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, unabhängig von der Form oder Art ihrer Erstellung, Speicherung, Organisation oder ihres Zugangs, sei es in physischer oder elektronischer Form.
- Zustimmung: Eine freie, ausdrückliche, spezifische und informierte Willensäußerung, mit der der Betroffene die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten genehmigt.
- Personenbezogene Daten: Jede Information, die mit einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen verknüpft ist oder verknüpft werden kann, wie zum Beispiel Name, Ausweisnummer, Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, unter anderem.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Personenbezogene Daten, die sich auf physische oder moralische Eigenschaften von Personen oder auf Tatsachen oder Umstände ihres Privatlebens oder ihrer Tätigkeit beziehen, wie persönliche Gewohnheiten, ethnische Herkunft, politische Ideologie, religiöse oder philosophische Überzeugungen, physischer oder psychischer Gesundheitszustand und Sexualleben, unter anderem.
- Auftragsverarbeiter: Eine natürliche oder juristische Person, öffentlich oder privat, die allein oder gemeinsam mit anderen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Verantwortlichen vornimmt.
- Öffentlich zugängliche Quelle: Eine Datenbank, die von jeder Person ohne Einschränkung eingesehen werden kann, kraft besonderer Bestimmungen oder aufgrund der Herkunft der Daten selbst.
- Habeas Data: Das Grundrecht jeder Person, die über sie in Datenbanken vorhandenen Informationen zu kennen sowie deren Berichtigung, Aktualisierung, Vertraulichkeit oder Löschung zu verlangen, wenn dies angezeigt ist, anerkannt in Artikel 24 der Verfassung von Costa Rica.
- Verantwortlicher: Eine natürliche oder juristische Person, öffentlich oder privat, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Datenbank und/oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist das Unternehmen der Verantwortliche.
- Betroffener: Die natürliche Person, auf die sich die in einer Datenbank vorhandenen Informationen beziehen und der die im Gesetz und in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Garantien zustehen.
- Verarbeitung: Jeder Vorgang oder jede Vorgangsreihe, die mit personenbezogenen Daten durchgeführt wird, wie Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe, Übertragung, Übermittlung, Aktualisierung, Berichtigung oder Löschung.
- Datenübertragung: Die Übersendung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter an einen empfangenden Dritten innerhalb oder außerhalb Costa Ricas, der seinerseits zum Verantwortlichen wird.
- Datenübermittlung: Die Mitteilung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter, innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Costa Rica, damit dieser die Verarbeitung im Auftrag des Ersteren vornimmt.